interRent Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen über das Internet (AGB) Stand 11/07
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung gelten für alle Automietverträge, die zwischen dem Mieter und der ARAC GmbH interRent Licensee (nachfolgend interRent genannt) als Vermieterin geschlossen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen entfalten keine Wirkung. 

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§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung des Mietfahrzeuges, die der Mieter per Internet oder Telefon abschließt, ist ein verbindliches bindendes Angebot. Der Vertrag mit interRent kommt zustande, wenn interRent dem Mieter die Annahme des Angebotes per Email oder Fax binnen 14 Tagen bestätigt. 

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§ 3 Umbuchungen

Der Mieter kann Umbuchungen z. B. Änderung des Mietbeginns, der Mietdauer etc. vornehmen, indem er die bestehende Buchung storniert und eine Neubuchung zu den dann gültigen Konditionen durchführt. Es gilt das Widerrufsrecht gemäß § 6 dieser AGB. 

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§ 4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietpreis ist bei Vertragsschluss fällig. interRent akzeptiert ausschliesslich Kreditkarten als Zahlungsmittel. Eventuell darüber hinaus entstehende weitere Kosten z. B. wegen Berechnung von Zusatzkilometern, Schäden und Extratagen ("die Zusatzkosten") sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig und werden dem Mieter ebenfalls über die vereinbarte Kreditkarte belastet. Die Preise für Zusatzkosten werden laut jeweils gültiger Preisliste berechnet und sind der Homepage zu entnehmen. Im Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 6% gegenüber dem jeweils verlautbarten 3-Monats-Euribor vereinbart. 

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§ 5 Kaution

Bei Mietantritt wird eine Kaution in Höhe von mind. Euro 300,- (dreihundert) plus der Kosten für bei Anmietung gewählte Extras (z.B. Vollkaskoschutz oder Kindersitz) auf der Kreditkarte reserviert. Im Falle einer genehmigungspflichtigen Auslandsfahrt wird ein Betrag von Euro 900,- (neunhundert) vorauthorisiert. Wird die Kaution vom Kreditkarteninstitut nicht freigegeben, wird der Mietvertrag nicht ausgeführt. Sollte bei Mietantritt keine Genehmigung der Kaution durch die Bank erfolgen, wird der Mieter von der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung nicht befreit.

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§ 6 Widerruf

Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Im Fall des Widerrufes zahlt interRent den vom Mieter bei Vertragsschluss entrichteten Mietzins wie folgt zurück (Berechnungsbasis ist immer das Buchungsdatum):

6.1 Bis 14 Tage nach Buchungsdatum und spätestens 1Tag vor Mietantritt: Mietzins abz. Euro 10,- (zehn) Gebühr

6.2 Ab 14 Tagen nach Buchungsdatum: keine Rückzahlung

6.3 Bei Abschluss einer Rücktrittsversicherung bei Buchung werden bei Widerruf bis spätestens 1 Kalendertag vor dem Anmiettag der gesamte Mietzins abzüglich der Versicherungsgebühr rückerstattet.

6.4 Rückzahlungen für Stornierungen am Anmiettag sind ausgeschlossen.

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§ 7 Fahrzeugübergabe

interRent stellt dem Mieter das Fahrzeug an der im Vertrag genannten Vermietstation zum vereinbarten Zeitspanne zur Verfügung. Das Fahrzeug ist bis spätestens 24 Stunden nach Beginn des vereinbarten Anmietzeitraums zu übernehmen, danach ist interRent an die Buchung nicht mehr gebunden. Eine Abholung des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

Übergabeprotokoll:

Bei Fahrzeugübergabe wird für jede Anmietung ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Richtigkeit des angegebenen Kilometerstandes, des Tankstandes, sowie die schriftliche Feststellung allfälliger offenkundiger Mängel des Fahrzeuges (sichtbare Schäden) bei der Übergabe sind vom Mieter zu überpfüfen. Eventuelle Differenzen sind dem interRent Mitarbeiter sofort weiterzuleiten. Mit der abgeschlossenen Übergabe des Fahrzeuges geht die Gefahrtragung auf den Mieter über.

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§ 8 Nicht-Abholung des Fahrzeugs / vorzeitige Rückgabe

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug durch sein eigenes Verschulden nicht spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn, obwohl er vom Mietvertrag nicht wirksam zurückgetreten ist, oder gibt er das Fahrzeug vorzeitig zurück, ist er von der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung nicht befreit. Es steht dem Mieter frei, den Nachweis zu führen, dass interRent das Fahrzeug anderweitig vermieten konnte. 

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§ 9 Fahrzeugrückgabe, Zustand des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit interRent während der Öffnungszeiten am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, werden Zusatzkosten laut jeweiliger Preisliste und Zusatztage berechnet.
Verlängerungen der Mietdauer können nur während der Öffnungszeiten und persönlich in der Anmietstation individuell und je nach Verfügbarkeit vereinbart werden. Zusatztage werden laut der gültigen Preisliste berechnet.

Übernahmeprotokoll:
Bei der Fahrzeugrücknahme wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand und mit vollem Tank zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - innen und aussen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Die Fahrzeugkontrolle wird durch einen interRent Mitarbeiter vorgenommen. Der Mieter ist angehalten bei der Fahrzeugrückgabe anwesend zu sein und das Übernahmeprotokoll zu unterschreiben. Sollte der Mieter bei der Fahrzeugübernahme nicht anwesend sein und das Übernahmeprotokoll nicht unterschreiben, verliert er den Anspruch des Einspruches für eine Nachbelastung von eventuell entstandenen Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung, etc. Diese Nachbelastung erfolgt über die vom Mieter bei der Anmietung hinterlegte Zahlungsart. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch einen interRent Mitarbeiter voll für alle Schäden oder für fehlende Fahrzeugteile verantwortlich.
Für durch den Mieter im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

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§ 10 Zusatzkilometer

Der vereinbarte Mietzins umfaßt mindestens 100 Freikilometer pro Kalendertag. Zusätzliche Kilometer sind gemäß jeweils gültiger Preisliste zu bezahlen. Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der kartenmässigen Entfernung plus 10%, mindestens aber die entsprechend inkludierten Kilometer pro Kalendertag, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

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§ 11 Verwaltungsstrafen, Gebühren etc.

Der Vermieter behält sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart (Kreditkarte),  bis zu 12 Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z. B. Verwaltungsstrafe, Besitzstörungsklage, Parkometerabgabe, Schäden, etc.) zur Weiterbelastung zu nutzen.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von sogenannten behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker, oder als die jenige Person, die den tatsächlichen Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt der Miete nennen kann, bekannt gibt; und zwar unter der jeweils dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse. Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter im eigenen Interesse auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die dafür, und für die Weiterleitung von sogenannten Anonymverfügungen, anfallenden Bearbeitungskosten in Höhe einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr von Euro 13,- (dreizehn) zu verrechnen.

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§ 12 Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und einem vom Mieter bei Buchung oder Fahrzeugübergabe des Mietfahrzeuges namentlich genannten Fahrer gelenkt werden. Voraussetzung ist, dass beide Personen das erforderliche Mindestalter von 21 Jahren haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters. Das Überlassen des Fahrzeuges oder der Verfügungsgewalt darüber (insbesondere der Fahrzeugschlüssel) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese Zustimmung muss bereits bei der Ausstellung des Mietvertrages erteilt werden. Im Falle einer Weitergabe des Mietobjekts insbesondere ohne Zustimmung des Vermieters, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.

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§ 13 Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a.    zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, sowie zur Verwendung auf unbefestigten Strassen und/oder im freien Gelände 
b.    zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
c.    zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d.    zur Weitervermietung,
e.    zur Weitergabe an nicht im Mietvertrag genannte weitere Fahrer,
f.    für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in den Ländern Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien gestattet.
Ausnahmegenehmigungen können für die Länder Großbritannien, Irland, Kroatien, Polen, Slowenien, Slowakei,Tschechien und Ungarn per Email angefragt werden. Alle anderen Länder auf Anfrage.  

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§ 14 Fahrzeugzustand / Reparaturen

Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Mißachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von Euro 50,- (fünzig) ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von interRent, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen dürfen ausschließlich in autorisierten Vertragswerkstätten der jeweiligen Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt interRent gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe § 17). 

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§ 15 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat interRent, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Haftpflichtversicherung des/der Unfallgegner enthalten.

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§ 16 Versicherungsschutz

Das Mietobjekt ist zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen, bei Vorliegen eines Verschuldens, zulasten des Mieters (die gültigen Haftpflicht-Geschäftsbedingungen inkl. der aktuellen Höhe der Deckungssumme sind der Homepage zu entnehmen). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, inklusive Diebstahl, Untergang oder sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, bei Vorliegen eines Verschuldens ebenfalls zulasten des Mieters.

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§ 17 Haftung des Mieters

a.    Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäss §§ 9,10 und 12 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. 
b.    Wird eine Haftungsreduktion gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt interRent den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung je Schaden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsreduktion erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch einen unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfaßt, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Ebenso nicht erfasst sind Schäden an Reifen und felgen, sowie am Fahrzeugunterboden.
Im Falle eines Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung in jedem Fall Euro 900,- (neunhundert), sofern der Mieter in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu retournieren. Können die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere nicht retourniert werden, haftet der Mieter mit dem vollen Fahrzeugwert.
c.    Die Haftungsreduktion entbindet nicht von den Verpflichtungen in §§ 12, 13 und 15 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 12) oder zu einem verbotenen Zweck (§ 13) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss § 15 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. 
d.    Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

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§ 18 Haftung von interRent

Jegliche Haftung von interRent wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet interRent auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

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§ 19 Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von interRent gegen den Mieter erst fällig, wenn interRent Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird interRent den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. 

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§ 20 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Salzburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit es sich nicht um Verbraucher handelt. Allfällige Klagen gegen Verbraucher sind bei jenem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder seiner Beschäftigung nachgeht.

 

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§ 21 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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§ 22 Rechtsgeschäftsgebühr

Sämtliche mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Gebühren (Abgaben) trägt der Mieter. Die Gebühr wird ab einem Vermietungsentgelt von Euro 150,- (hundertfünfzig) in Höhe von 1% der Vermietungsgebühr samt vereinbarten Nebenkosten berechnet.

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