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interRent Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen über das Internet (AGB) Stand 11/07 |
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§ 6 Widerruf Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Im Fall des Widerrufes zahlt interRent den vom Mieter bei Vertragsschluss entrichteten Mietzins wie folgt zurück (Berechnungsbasis ist immer das Buchungsdatum): 6.1 Bis 14 Tage nach Buchungsdatum und spätestens 1Tag vor Mietantritt: Mietzins abz. Euro 10,- (zehn) Gebühr 6.2 Ab 14 Tagen nach Buchungsdatum: keine Rückzahlung 6.3 Bei Abschluss einer Rücktrittsversicherung bei Buchung werden bei Widerruf bis spätestens 1 Kalendertag vor dem Anmiettag der gesamte Mietzins abzüglich der Versicherungsgebühr rückerstattet. 6.4 Rückzahlungen für Stornierungen am Anmiettag sind ausgeschlossen. |
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§ 7 Fahrzeugübergabe interRent stellt dem Mieter das Fahrzeug an der im Vertrag genannten Vermietstation zum vereinbarten Zeitspanne zur Verfügung. Das Fahrzeug ist bis spätestens 24 Stunden nach Beginn des vereinbarten Anmietzeitraums zu übernehmen, danach ist interRent an die Buchung nicht mehr gebunden. Eine Abholung des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet. Übergabeprotokoll: Bei Fahrzeugübergabe wird für jede Anmietung ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Richtigkeit des angegebenen Kilometerstandes, des Tankstandes, sowie die schriftliche Feststellung allfälliger offenkundiger Mängel des Fahrzeuges (sichtbare Schäden) bei der Übergabe sind vom Mieter zu überpfüfen. Eventuelle Differenzen sind dem interRent Mitarbeiter sofort weiterzuleiten. Mit der abgeschlossenen Übergabe des Fahrzeuges geht die Gefahrtragung auf den Mieter über. |
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§ 9 Fahrzeugrückgabe, Zustand des Fahrzeugs Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit interRent während der Öffnungszeiten am vereinbarten Ort zurückzugeben. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, werden Zusatzkosten laut jeweiliger Preisliste und Zusatztage berechnet. Verlängerungen der Mietdauer können nur während der Öffnungszeiten und persönlich in der Anmietstation individuell und je nach Verfügbarkeit vereinbart werden. Zusatztage werden laut der gültigen Preisliste berechnet. Übernahmeprotokoll: Bei der Fahrzeugrücknahme wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand und mit vollem Tank zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - innen und aussen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Die Fahrzeugkontrolle wird durch einen interRent Mitarbeiter vorgenommen. Der Mieter ist angehalten bei der Fahrzeugrückgabe anwesend zu sein und das Übernahmeprotokoll zu unterschreiben. Sollte der Mieter bei der Fahrzeugübernahme nicht anwesend sein und das Übernahmeprotokoll nicht unterschreiben, verliert er den Anspruch des Einspruches für eine Nachbelastung von eventuell entstandenen Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung, etc. Diese Nachbelastung erfolgt über die vom Mieter bei der Anmietung hinterlegte Zahlungsart. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch einen interRent Mitarbeiter voll für alle Schäden oder für fehlende Fahrzeugteile verantwortlich. Für durch den Mieter im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. |
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§ 11 Verwaltungsstrafen, Gebühren etc. Der Vermieter behält sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart (Kreditkarte), bis zu 12 Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z. B. Verwaltungsstrafe, Besitzstörungsklage, Parkometerabgabe, Schäden, etc.) zur Weiterbelastung zu nutzen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von sogenannten behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker, oder als die jenige Person, die den tatsächlichen Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt der Miete nennen kann, bekannt gibt; und zwar unter der jeweils dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse. Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter im eigenen Interesse auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die dafür, und für die Weiterleitung von sogenannten Anonymverfügungen, anfallenden Bearbeitungskosten in Höhe einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr von Euro 13,- (dreizehn) zu verrechnen. |
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§ 13 Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, sowie zur Verwendung auf unbefestigten Strassen und/oder im freien Gelände b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, d. zur Weitervermietung, e. zur Weitergabe an nicht im Mietvertrag genannte weitere Fahrer, f. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in den Ländern Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien gestattet. Ausnahmegenehmigungen können für die Länder Großbritannien, Irland, Kroatien, Polen, Slowenien, Slowakei,Tschechien und Ungarn per Email angefragt werden. Alle anderen Länder auf Anfrage. |
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§ 14 Fahrzeugzustand / Reparaturen Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Mißachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von Euro 50,- (fünzig) ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von interRent, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen dürfen ausschließlich in autorisierten Vertragswerkstätten der jeweiligen Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt interRent gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe § 17). |
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§ 17 Haftung des Mieters a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäss §§ 9,10 und 12 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. b. Wird eine Haftungsreduktion gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt interRent den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung je Schaden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsreduktion erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch einen unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfaßt, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Ebenso nicht erfasst sind Schäden an Reifen und felgen, sowie am Fahrzeugunterboden. Im Falle eines Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung in jedem Fall Euro 900,- (neunhundert), sofern der Mieter in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu retournieren. Können die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere nicht retourniert werden, haftet der Mieter mit dem vollen Fahrzeugwert. c. Die Haftungsreduktion entbindet nicht von den Verpflichtungen in §§ 12, 13 und 15 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 12) oder zu einem verbotenen Zweck (§ 13) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss § 15 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. |
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