interRent Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen über das Internet (AVB) Stand 12/07
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung gelten für alle Automietverträge, die zwischen dem Mieter und der interRent Immobilien GmbH (nachfolgend interRent genannt) als Vermieterin geschlossen werden.  

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§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung des Mietfahrzeuges, die der Mieter per Internet oder Telefon abschließt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag mit interRent kommt zustande, sobald interRent dem Mieter die Annahme des Angebotes per Email oder Fax bestätigt. 

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§ 3 Umbuchungen

Der Mieter kann Umbuchungen z. B. Änderung des Mietbeginns, der Mietdauer etc. vornehmen, indem er die bestehende Buchung storniert und eine Neubuchung zu den dann gültigen Konditionen durchführt. Es gilt das Widerrufsrecht gemäß § 6 dieser AVB. 

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§ 4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietpreis ist bei Vertragsschluss fällig. interRent akzeptiert ausschliesslich Kreditkarten als Zahlungsmittel. Eventuell darüber hinaus entstehende weitere Kosten z. B. wegen Berechnung von Zusatzkilometern und Extratagen sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig und werden dem Mieter ebenfalls über die vereinbarte Kreditkarte belastet. Die Preise für Zusatzkosten werden laut jeweils gültiger Preisliste berechnet und sind in den Stationen ausgehängt.  

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§ 5 Kaution

Bei Mietantritt wird eine Kaution in Höhe € 200,- plus der Kosten für bei Anmietung gewählte Extras (z.B. Vollkaskoschutz oder Kindersitz) auf der Kreditkarte reserviert. Wird die Kaution vom Kreditkarteninstitut nicht freigegeben, wird der Mietvertrag nicht ausgeführt. Sollte bei Mietantritt keine Genehmigung der Kaution durch die Bank erfolgen, wird der Mieter von der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung nicht befreit.

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§ 6 Widerruf

Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Im Fall des Widerrufes zahlt interRent den vom Mieter bei Vertragsschluss entrichteten Mietzins wie folgt zurück (Berechnungsbasis ist immer das Buchungsdatum):

6.1 Bis 14 Tage nach Buchungsdatum und spätestens 1Tag vor Mietantritt: Mietzins abz. Euro 10,- (zehn) Gebühr

6.2 Ab 14 Tagen nach Buchungsdatum: keine Rückzahlung

6.3 Bei Abschluss einer Rücktrittsversicherung bei Buchung werden bei Widerruf bis spätestens 1 Kalendertag vor dem Anmiettag der gesamte Mietzins abzüglich der Versicherungsgebühr rückerstattet.

6.4 Rückzahlungen für Stornierungen am Anmiettag sind ausgeschlossen.

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§ 7 Fahrzeugübergabe

interRent stellt dem Mieter das Fahrzeug an der im Vertrag genannten Vermietstation zum vereinbarten Zeitspanne zur Verfügung. Das Fahrzeug ist spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Anmietzeitraum zu übernehmen, danach ist interRent an die Buchung nicht mehr gebunden. Eine Abholung des Fahrzeuges außer-halb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

Übergabeprotokoll:

Bei Fahrzeugübergabe wird für jede Anmietung ein Übergabeprotokoll erstellt. Bitte überprüfen Sie die Richtigkeit des angegebenen Kilometerstandes, sowie des Tankstandes und geben eventuelle Differenzen an unsere interRent Mitarbeiter sofort weiter.

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§ 8 Nicht-Abholung des Fahrzeugs / vorzeitige Rückgabe

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug durch sein eigenes Verschulden nicht spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn, obwohl er vom Mietvertrag nicht wirksam zurückgetreten ist, oder gibt er das Fahrzeug vorzeitig zurück, ist er von der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung nicht befreit. Es steht dem Mieter frei, den Nachweis zu führen, dass interRent das Fahrzeug anderweitig vermieten konnte. 

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§ 9 Fahrzeugrückgabe, Zustand des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit interRent während der Öffnungszeiten am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, wird eine Gebühr gemäß § 4 der AVB sowie ggf. Zusatztage berechnet.
Verlängerungen der Mietdauer können nur während der Öffnungszeiten und persönlich in der Anmietstation individuell und je nach Verfügbarkeit vereinbart werden. Extratage werden laut der gültigen Preisliste berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - innen und aussen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Das Fahrzeug ist mit mindestens dem bei Fahrzeugübergabe vereinbarten Tankstand zurückzugeben.  

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§ 10 Zusatz-Kilometer

Der vereinbarte Mietzins umfaßt mindestens 100 Freikilometer pro Kalendertag. Zusätzliche Kilometer sind gemäß jeweils gültiger Preisliste zu bezahlen. Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der kartenmässigen Entfernung plus 10%, mindestens aber die entsprechend inkludierten Kilometer pro Kalender-tag, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

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§ 11 Bußgelder, Gebühren etc.

Der Vermieter behält sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart, bis zu 3 Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z. B. Bußgelder) zur Weiterbelastung zu nutzen.

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§ 12 Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und einem vom Mieter bei Buchung oder Fahrzeugübergabe des Mietfahrzeuges namentlich genannten Fahrer gelenkt werden. Voraussetzung ist, dass beide Personen das erforderliche Mindestalter von 21 Jahren haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.

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§ 13 Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a.    zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
b.    zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
c.    zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d.    zur Weitervermietung,
e.    zur Weitergabe an nicht im Mietvertrag genannte weitere Fahrer,
f.    für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien gestattet.
Ausnahmegenehmigungen können für die Länder Polen, Slowenien, Tschechien und Ungarn per Email angefragt werden. Alle anderen Länder sind ausgeschlossen.  

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§ 14 Fahrzeugzustand / Reparaturen

Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Mißachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 50,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von interRent, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt interRent gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe § 17). 

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§ 15 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat interRent, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

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§ 16 Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäss den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden bis max. € 50 Mio. und Personenschäden je geschädigter Person beschränkt auf € 8,0 Mio.
Insassenunfallschutz: nur, wenn ausdrücklich vereinbart, mit folgenden Deckungssummen: Invalidität € 20.000,-, Todesfall € 10.000,-, Heilkosten € 500,-. Bei 2 oder mehr Insassen im Fahrzeug erhöhen sich die Deckungssummen um 50% bei anteiligem Anspruch.

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§ 17 Haftung des Mieters

a.    Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäss §§ 9,10 und 12 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fah-rer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverstän-digengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. 
b.    Wird eine Haftungsbefreiung (LDW) gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt interRent den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversi-cherung mit der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung je Schaden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfaßt die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch einen unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfaßt, die durch eine unsachgemäßes Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Diese Haftungsbefreiung beinhaltet einen Teilkaskoschutz. Bei einem Teilkaskoschaden haftet der Mieter insbesondere bei Glas-, und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 160,- je Schaden.
c.    Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in §§ 12, 13 und 15 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 12) oder zu einem verbotenen Zweck (§ 13) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss § 15 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststel-lung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. 
d.    Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

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§ 18 Haftung von interRent

Jegliche Haftung von interRent wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet interRent auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

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§ 19 Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von interRent gegen den Mieter erst fällig, wenn interRent Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird inter-Rent den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. 

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§ 20 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit

a.    der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
b.    der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

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§ 21 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

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