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interRent Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen über das Internet (AVB) Stand 12/07 |
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§ 6 Widerruf Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Im Fall des Widerrufes zahlt interRent den vom Mieter bei Vertragsschluss entrichteten Mietzins wie folgt zurück (Berechnungsbasis ist immer das Buchungsdatum): 6.1 Bis 14 Tage nach Buchungsdatum und spätestens 1Tag vor Mietantritt: Mietzins abz. Euro 10,- (zehn) Gebühr 6.2 Ab 14 Tagen nach Buchungsdatum: keine Rückzahlung 6.3 Bei Abschluss einer Rücktrittsversicherung bei Buchung werden bei Widerruf bis spätestens 1 Kalendertag vor dem Anmiettag der gesamte Mietzins abzüglich der Versicherungsgebühr rückerstattet. 6.4 Rückzahlungen für Stornierungen am Anmiettag sind ausgeschlossen. |
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§ 7 Fahrzeugübergabe interRent stellt dem Mieter das Fahrzeug an der im Vertrag genannten Vermietstation zum vereinbarten Zeitspanne zur Verfügung. Das Fahrzeug ist spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Anmietzeitraum zu übernehmen, danach ist interRent an die Buchung nicht mehr gebunden. Eine Abholung des Fahrzeuges außer-halb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet. Übergabeprotokoll: Bei Fahrzeugübergabe wird für jede Anmietung ein Übergabeprotokoll erstellt. Bitte überprüfen Sie die Richtigkeit des angegebenen Kilometerstandes, sowie des Tankstandes und geben eventuelle Differenzen an unsere interRent Mitarbeiter sofort weiter. |
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§ 13 Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, d. zur Weitervermietung, e. zur Weitergabe an nicht im Mietvertrag genannte weitere Fahrer, f. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien gestattet. Ausnahmegenehmigungen können für die Länder Polen, Slowenien, Tschechien und Ungarn per Email angefragt werden. Alle anderen Länder sind ausgeschlossen. |
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§ 14 Fahrzeugzustand / Reparaturen Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Mißachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 50,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von interRent, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt interRent gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe § 17). |
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§ 17 Haftung des Mieters a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäss §§ 9,10 und 12 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fah-rer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverstän-digengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. b. Wird eine Haftungsbefreiung (LDW) gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt interRent den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversi-cherung mit der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung je Schaden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfaßt die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch einen unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfaßt, die durch eine unsachgemäßes Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Diese Haftungsbefreiung beinhaltet einen Teilkaskoschutz. Bei einem Teilkaskoschaden haftet der Mieter insbesondere bei Glas-, und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 160,- je Schaden. c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in §§ 12, 13 und 15 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 12) oder zu einem verbotenen Zweck (§ 13) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss § 15 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststel-lung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. |
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